§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Integrierte Kommunikation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Kommunikationsmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kommunikationsmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20003645
Dokumentnummer
NOR40056597
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