§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Pre-Production Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Pre-Production Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Pre-Production Manager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
20003492
Dokumentnummer
NOR40054365
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