§ 2 Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen Akademische Mediatorin und Coach“ und Akademischer Mediator und Coach“, Institut für Mediation Identitätsentwicklung Training“, Lehrgang Mediation und Coaching“

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Mediation und Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Mediatorin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Mediator und Coach“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20003355

Dokumentnummer

NOR40052125

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