§ 2 Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und akademischer Grad Master of Science in Training and Development“, Institut für Kommunikations- und Konfliktpädagogik und Coaching, Master Lehrgang Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master Lehrganges Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science in Training and Development“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20003335

Dokumentnummer

NOR40051885

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