§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Banking, Finance and Insurance“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Bank- und Versicherungskauffrau“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Bank- und Versicherungskaufmann“ zu verleihen.
Schlagworte
Bankkauffrau, Bankkaufmann
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20003235
Dokumentnummer
NOR40050365
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