§ 2 Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen Akademische Bank- und Versicherungskauffrau“ bzw. Akademischer Bank- und Versicherungskaufmann“, International Management Center Graz (IMC Graz), Lehrgang Banking, Finance and Insurance“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Banking, Finance and Insurance“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Bank- und Versicherungskauffrau“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Bank- und Versicherungskaufmann“ zu verleihen.

Schlagworte

Bankkauffrau, Bankkaufmann

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20003235

Dokumentnummer

NOR40050365

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