§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Finance/Finanzwirtschaft“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Finanzwirtschafterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Finanzwirtschafter“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20002971
Dokumentnummer
NOR40045636
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
