§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Kauffrau für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kaufmann für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20002970
Dokumentnummer
NOR40045632
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