§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Export, International Management and Marketing“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Exportkauffrau“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Exportkaufmann“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20002955
Dokumentnummer
NOR40045471
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