§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „General Consulting Program“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Unternehmensberaterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Unternehmensberater“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20002954
Dokumentnummer
NOR40045467
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