§ 2 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1982

Beteiligungsfondsgeschäft

§ 2

§ 2. Die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds ist ein Bankgeschäft (Beteiligungsfondsgeschäft). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63, über das Kreditwesen (KWG) sind mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Z 2 und des § 29 sowie der Abschnitte V bis XII, XVII und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, anzuwenden.