§ 2 Bestimmungen über einen Deregulierungsauftrag

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2001

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Artikels sind in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Bundesregierung sowie jeder Bundesminister betraut.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20001698

Dokumentnummer

NOR40025748