§ 2 Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1988

§ 2.

Die bis zum 31. Dezember 1987 eingegangenen Rückflüsse gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a und b des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung sind von den Fonds unter Anwendung des für diesen Zeitpunkt geltenden Aufteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes den Ländern bis längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu überweisen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 482/1984

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011747

Dokumentnummer

NOR12151380

alte Dokumentnummer

N9198817249J