§ 2.
Die bis zum 31. Dezember 1987 eingegangenen Rückflüsse gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a und b des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung sind von den Fonds unter Anwendung des für diesen Zeitpunkt geltenden Aufteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes den Ländern bis längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu überweisen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 482/1984
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011747
Dokumentnummer
NOR12151380
alte Dokumentnummer
N9198817249J