§ 2 Berufsjägergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2005

Der Begriff "Ausbildungszeit" im Abs. 1 lit. h soll offenbar zum Ausdruck bringen, daß es sich bei der dreijährigen Verwendung um ein Lehrverhältnis handelt.

Zulassung zur Prüfung, Voraussetzungen

§ 2

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung ist:

  1. a) die Vollendung des 18. Lebensjahres;
  2. b) die österreichische Staatsbürgerschaft;
  3. c) die körperliche und geistige Eignung zum Jagdschutzdienst;
  4. d) das Fehlen von Verurteilungen, die die Bestellung zum Jagdschutzorgan ausschließen;
  5. e) die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht;
  6. f) eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung nach der von der Salzburger Jägerschaft erlassenen Berufsjäger-Ausbildungsordnung, die die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerkurs zu umfassen hat;
  7. g) der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule oder einer zumindest gleichwertigen forstlichen Ausbildung (zB Forstfacharbeiterprüfung);
  8. h) eine dreijährige Verwendung in einem von der Salzburger Jägerschaft anerkannten Jagdbetrieb und die Führung eines vom Betriebsführer bestätigten Tagebuches über die Art der Beschäftigung während dieser Verwendung (Ausbildungszeit); wenn der Dienstgeber zustimmt oder das Dienstverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit endet, genügt eine zweijährige Verwendung;
  9. i) die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung gemäß den §§ 49 bis 53 des Jagdgesetzes 1993 oder, soweit als gleichwertig anerkannt, in einem anderen Bundesland oder Staat;
  10. j) die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die Fischereischutzdienstprüfung;
  11. k) die erfolgreiche Ablegung einer Schießprüfung für Lang- und Faustfeuerwaffen, die von der Salzburger Jägerschaft abzunehmen ist.

    Die Zeit eines nach den lit. f, g und j geforderten Kurs- oder Schulbesuches wird auf das Erfordernis der dreijährigen Ausbildungszeit angerechnet.

(2) Ein Jagdbetrieb darf im Sinne des Abs. 1 lit. h nur anerkannt werden, wenn

  1. a) die Größe des Jagdgebietes,
  2. b) der Wildstand und dessen artgerechte Bewirtschaftung,
  3. c) die jagdlichen und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen und
  4. d) die fachliche Führung

    eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in den Prüfungsgegenständen gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.

(3) Eine in einem außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Jagdbetrieb absolvierte Ausbildung ist der Verwendung in einem Salzburger Jagdbetrieb gleichzuhalten, wenn dieser Jagdbetrieb den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht.

(4) Ein Prüfungswerber kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. g und h zur Prüfung zugelassen werden, wenn er sich durch eine mindestens zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit als Dienstnehmer in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gleichwertige forstliche Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat. Dieser Nachweis ist durch Vorlage eines forstlichen Themenbuches zu erbringen, das zumindest die Themen‚ Methoden der Erkennung und Verhütung von Wildschäden’, ‚Beurteilung und Berechnung des Einflusses von Schalenwild auf die Waldvegetation’ sowie ‚Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung für heimische Wildtiere’ beinhaltet. Zur Frage der Gleichwertigkeit der forstlichen Kenntnisse hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Salzburger Landarbeiterkammer und die Salzburger Jägerschaft zu hören.

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