§ 2 Berufsfotografen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

§ 2.

Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002437

Dokumentnummer

NOR40038626

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