§ 2.
(1) Zur Ausübung der im § 94 lit. a (Gruppe der Ausbaugewerbe) mit Ausnahme der Z 11 (Gärtner) und der Z 12 (Rauchfangkehrer), im § 94 lit. b (Gruppe der Metallgewerbe), im § 94 lit. c (Gruppe der Holzgewerbe), im § 94 lit. d (Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe) mit Ausnahme der Z 52 (Orthopädieschuhmacher) und der Z 58 (Färber), im § 94 lit. e (Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe), im § 94 lit. g (Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe) mit Ausnahme der Z 79 (Fotografen), im § 126 Z 5 (Drucker), 6 (Druckformenhersteller), 17 (Huf- und Klauenbeschlag), 20 (Luftfahrzeugmechaniker), 21 (Maschinsticker), 24 (Schwarzdecker), 32 (Vulkaniseure) und 33 (Wäschewarenerzeuger) und im § 128 Z 1 (Waffengewerbe) hinsichtlich der Tätigkeit der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition, 2 (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten, 3 (Sprengungsunternehmen), 4 (Baumeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 5 (Zimmermeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 6 (Steinmetzmeister), 7 (Brunnenmeister), 7a (Gas- und Wasserleitungsinstallateure), 7b (Elektrotechniker), 8a (Chemische Laboratorien), 8e (Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen) hinsichtlich der Tätigkeit der Sterilisierung, 8f (Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten und 17 (Errichtung von Alarmanlagen) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
- 1. Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, oder
- 2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
- 3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
- 4. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 3) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 4) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.
(4) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Nachsichtswerber nachweist, daß die von ihm gemäß Abs. 1 absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, übereinstimmen.
Schlagworte
Bekleidungsgewerbe, Textilgewerbe, Glasgewerbe, Papiergewerbe, Hufbeschlag, Gasleitungsinstallateur, Nahtersatzmaterial
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Gesetzesnummer
10007447
Dokumentnummer
NOR12081554
alte Dokumentnummer
N5199330725J
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