Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2.
(1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflichfachlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie hat je eine dem jeweiligen Fachgebiet entsprechende Prüfungsaufgabe aus
- 1. den dem externen Betriebsbereich zugehörigen Sachgebieten
- a) Betriebskostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung,
- b) Erstellung einer Ausschreibung,
- c) Kalkulations- und Angebotsprüfung,
- d) Abrechnungsprüfung
- und
- 2. den dem internen Betriebsbereich zugehörigen Sachgebieten
- a) Erstellung eines Angebotes,
- b) Interne Kostenrechnung auf der Grundlage eines vorgegebenen Projektes,
- c) Honorarabrechnung auf der Grundlage der Honorarrichtlinien und Leistungsbilder der Technischen Büros,
- d) Betriebsführung (betriebswirtschaftlich)
- zu umfassen. Einzelne der in den Ziffern 1 und 2 angeführten Prüfungsaufgaben können entfallen, wenn die entsprechenden Leistungen in dem betreffenden Fachgebiet üblicherweise nicht erbracht werden (zB Erstellung einer Ausschreibung im Fachgebiet Vermessungswesen oder die Betriebskostenrechnung in den Fachgebieten Innenarchitektur und Industrial Design). Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in fünf Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken. Dem Prüfling sind Fragen aus den unter Berücksichtigung seines Fachgebietes in Betracht kommenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften zu stellen. Weiters sind Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, dem Sozialversicherungsrecht und dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes, über das Normenwesen, das Vergabe- und Verdingungswesen und das Arbeitnehmerschutzrecht zu stellen. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung (Abs. 3 sind im Fachgebiet Informatik auch Fragen aus dem Datenschutzrecht, im Fachgebiet Landwirtschaft auch Fragen über das Agrarbehördenwesen und im Fachgebiet Forst- und Holzwirtschaft auch Fragen über das Forstbehördenwesen zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10007059
Dokumentnummer
NOR12076972
alte Dokumentnummer
N5199012000H
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