Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung jedes unter § 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973 fallenden Gewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie hat je eine Prüfungsaufgabe aus
- 1. den dem externen Betriebsbereich zugehörigen Sachgebieten
- a) Betriebskostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine technische Anlage oder Einrichtung,
- b) Erstellung einer Ausschreibung für eine technische Anlage,
- c) Kalkulations- und Angebotsprüfung,
- d) Abrechnungsprüfung
- und
- 2. den dem internen Betriebsbereich zugehörigen Sachgebieten
- a) Erstellung eines Angebotes,
- b) Interne Kostenrechnung auf der Grundlage eines vorgegebenen Projektes,
- c) Honorarabrechnung auf der Grundlage der Honorarrichtlinien und Leistungsbilder der Technischen Büros,
- d) Betriebsführung
- zu umfassen. Die Erledigung der beiden Prüfungsfragen muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung jedes unter § 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973 fallenden Gewerbes notwendigen rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Dem Prüfling sind Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht und Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes sowie über das Normengesetz, die Vergabenormen, das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung und die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung zu stellen. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als dreißig Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Rechtskunde, Betriebswirtschaftslehre,
Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10006619
Dokumentnummer
NOR12072004
alte Dokumentnummer
N51978159600
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