§ 2.
Eine Person gilt als zur Vermittlung von Selbsterfahrung und Supervision befugt, wenn sie
- 1. seit mindestens fünf Jahren im Beruf des Lebens- und Sozialberaters tätig ist und das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater befugt ausübt oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) tätig ist oder
- 2. die Voraussetzungen für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erfüllt oder
- 3. die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, erfüllt.
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007092
Dokumentnummer
NOR12077195
alte Dokumentnummer
N5199013553J
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