Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
§ 2.
(1) Die im § 1 Abs. 1 Z 3 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen der nachstehenden Art zu erstrecken:
- - Wasserversorgungsanlagen und -einrichtungen,
- - gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich Anlagen für industrielle, gewerbliche, medizinische Zwecke und dergleichen),
- - Entwässerungsanlagen,
- - Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
- - Abgasanlagen,
- - Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung alternativer Energien.
- Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden kann. Nach 21 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf drei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse über Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung von Energie und des Umweltschutzes, der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Gewerberecht, die Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Kammern für Arbeiter und Angestellte, Konsumentenschutzrecht (Produkthaftung), Preis- und Wettbewerbsrecht sowie Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) hat zu entfallen, wenn der Prüfling durch Zeugnisse nachweist
- 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Befähigungsprüfung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
- 3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 115 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls Kenntnisse über die in der Anlage 1 angeführten Gegenstände vermitteln muß, oder
- 4. den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der Meisterprüfung gemäß § 3a der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt wird, oder
- 5. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft - Studienzweig Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - Studienzweig Betriebsinformatik, der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft an einer inländischen Universität.
Schlagworte
Wasserversorgungseinrichtung, Niederdruckgasanlage, Trinkwasser,
Meßsystem, Installationssystem, Herstellungsmethode, Theorie,
Praxis, Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006966
Dokumentnummer
NOR12077981
alte Dokumentnummer
N5199116764J
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