§ 2 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 2.

(1) Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen während der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. Dezember 1988 im Rahmen der Handwerke der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, der Radio- und Fernsehtechniker oder der Schlosser oder im Rahmen des konzessionierten Gewerbes der Elektroinstallation der Oberstufe oder der Unterstufe befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes auf dem Gebiete der Errichtung von Alarmanlagen im Rahmen der vorstehend angeführten Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren, weisen hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes nach.

(2) Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis zum 31. Dezember 1988 als freies Gewerbe befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren, weisen hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes nach.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006963

Dokumentnummer

NOR12075960

alte Dokumentnummer

N5198910091J

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