§ 2 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1989

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2.

(1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Rechnungswesen (insbesondere Lohnverrechnung, Kostenrechnung und Kalkulation)
  2. 2. Personalwirtschaft (insbesondere Arbeitszeitgestaltung, Arbeitnehmerschutz, Arbeitsvertragsrecht, arbeitsrechtliche Einzelgesetze, kollektives Arbeitsrecht, Entgeltgestaltung, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)
  3. 3. Abgabenwesen (insbesondere Lohnsteuer, Lohnsummensteuer, Gewerbesteuer, Vorauszahlungen, Einkommensteuer, Berechnung der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, Ausgleichstaxfonds, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie Bauarbeiter-Schlechtwetterfonds einschließlich damit verbundenes Formularwesen)

(3) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

  1. 1. Organisation (insbesondere computerunterstützte Organisationsformen im Büro und im Verwaltungswesen)
  2. 2. Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, Arbeitshygiene und Unfallverhütung
  3. 3. Spezielle Vorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (zB Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Gewerberecht)
  4. 4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Invalideneinstellungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsrecht
  5. 5. Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherungsrecht, Steuer- und Gebührenrecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bürgerliches Recht.

(5) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

(6) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen.

Schlagworte

Versicherung, Pensionsversicherung, Krankenversicherung,

Unfallversicherung, Steuerrecht, Handelsrecht

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006920

Dokumentnummer

NOR12076403

alte Dokumentnummer

N5198911954F

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