§ 2 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

§ 2.

Die im § 1 genannten Zeugnisse dürfen nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006641

Dokumentnummer

NOR12072545

alte Dokumentnummer

N5198010023S

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