§ 2 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1989

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2.

(1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf

  1. 1. die Ausarbeitung von mindestens zwei jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen mit jeweils verschiedenen Bedingungen und
  2. 2. die Überprüfung und Verbesserung von mindestens vier jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen, die rechtswidrige Bestimmungen enthalten,
  1. zu erstrecken. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Personalkreditvermittlung notwendigen Kenntnisse aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kreditwesens, aus dem bürgerlichen Recht, aus dem Handelsrecht, aus dem Versicherungsrecht, über das zivilgerichtliche Verfahren, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Sozialversicherungsrecht und aus dem Steuerrecht zu erstrecken. Unter besonderer Berücksichtigung von Beschwerdefällen sind bezüglich des Gewerberechtes insbesondere auch Fragen über die Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung und bezüglich des bürgerlichen Rechtes insbesondere auch Fragen über das Vertragsrecht und die für den Konsumentenschutz bedeutsamen Bestimmungen zu stellen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.

(4) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Rechtskunde

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006583

Dokumentnummer

NOR12076392

alte Dokumentnummer

N5198911942F

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