§ 2 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1977

Zu Abs. 5 Z 6 siehe heute das BG über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, und die dazu ergangenen Studienordnungen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2.

(1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung zerfällt in zwei Teile. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf

  1. 1. die Bearbeitung eines eine Überführung beinhaltenden Bestattungsfalles unter Anwendung des Höchsttarifs einschließlich des Schriftverkehrs und
  2. 2. die Textierung einer Parte
  1. zu erstrecken. Für die Erledigung der unter Z 1 angeführten Prüfungsaufgabe ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die den anzuwendenden Höchsttarif beinhalten, gestattet. Die Erledigung der beiden zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Bestatter notwendigen Kenntnisse über die das Gewerbe der Bestatter regelnden gewerberechtlichen Vorschriften, über das Personenstandsrecht, über die Grundsätze des Erbrechtes und des Verlassenschaftsverfahrens, über das Epidemierecht, über das Krankenanstaltenrecht, über die internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens, über die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Leichen-, Bestattungs- und Totenbeschauwesens unter besonderer Berücksichtigung der in den einzelnen Bundesländern bestehenden Unterschiede, über die Vorschriften über die gerichtliche Totenbeschau, über die einschlägigen kirchlichen Vorschriften, über das Gespräch mit den Hinterbliebenen unter besonderer Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte, über die protokollarischen Fragen des Begräbnisses, über die Materialkunde, über die Hygiene, über die Sargherrichtung und über die Einsargung zu erstrecken; bezüglich der Hygiene, der Sargherrichtung und der Einsargung sind bei der Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden praktischen Kenntnisse des Prüflings zu überprüfen. Die Dauer des ersten Teiles der mündlichen Prüfung soll fünfundvierzig Minuten nicht unterschreiten und neunzig Minuten nicht überschreiten.

(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Bestatter notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Die Dauer des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 4) entfällt, wenn der Prüfungswerber

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
  2. 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
  3. 3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nicht schulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 120 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls die im Abs. 4 angeführten Kenntnisse zum Gegenstand hat, oder
  4. 4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder
  5. 5. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie oder
  6. 6. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik einer inländischen Universität

Zu Abs. 5 Z 6 siehe heute das BG über sozial- und

wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983,

und die dazu ergangenen Studienordnungen.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre,

Betriebswirtschaftslehre, Schriftverkehr, Schulbesuch, Studium,

Leichenmesse

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006536

Dokumentnummer

NOR12071472

alte Dokumentnummer

N5197711073Q

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