§ 2 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1999

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Arten des Befähigungsnachweises für das auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkte Gewerbe

§ 2.

(1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 6 und 7.

(2) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG), kann auch nachgewiesen werden durch

  1. 1. den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b oder den in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b angeführten Ausbildungsgang oder
  2. 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10008038

Dokumentnummer

NOR12091281

alte Dokumentnummer

N5199913704U

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