Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Gegenstände der Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die für die Überlassung von Arbeitskräften notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken hat:
- 1. Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik,
- 2. spezielle Rechtsvorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, einschlägiges Gewerberecht),
- 3. Arbeitsrecht einschließlich Kollektivvertragsrecht,
- 4. Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherungsrecht.
- Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.
(2) Für die in § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen haben die in Abs. 1 angeführten Fachgebiete nach Maßgabe der im Zuge der absolvierten Ausbildung bereits nachgewiesenen Kenntnisse zu entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10007826
Dokumentnummer
NOR12088090
alte Dokumentnummer
N5199658082J
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