§ 2 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Gegenstände der Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die für die Überlassung von Arbeitskräften notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken hat:

  1. 1. Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik,
  2. 2. spezielle Rechtsvorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, einschlägiges Gewerberecht),
  3. 3. Arbeitsrecht einschließlich Kollektivvertragsrecht,
  4. 4. Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherungsrecht.

(2) Für die in § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen haben die in Abs. 1 angeführten Fachgebiete nach Maßgabe der im Zuge der absolvierten Ausbildung bereits nachgewiesenen Kenntnisse zu entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10007826

Dokumentnummer

NOR12088090

alte Dokumentnummer

N5199658082J

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