§ 2 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Befähigungsprüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung besteht aus

  1. 1. dem schriftlichen Teil der Prüfung gemäß § 3,
  2. 2. dem mündlichen Teil der Prüfung gemäß § 4 und
  3. 3. den praktischen Arbeiten gemäß § 5.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085011

alte Dokumentnummer

N5199530324L

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