§ 2 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

§ 2.

Kommt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu den im § 1 genannten Schulen eine neue Schule oder eine neue Fachrichtung hinzu, so sind an den erfolgreichen Besuch dieser neuen Schule oder Fachrichtung die gleichen Rechtsfolgen geknüpft, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an den im § 1 genannten Schulen mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der neuen Schule oder neuen Fachrichtung übereinstimmt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10007744

Dokumentnummer

NOR12086877

alte Dokumentnummer

N5199550653J

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