§ 2 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung für Arbeitsvermittler

§ 2.

(1) Die Prüfung besteht aus

  1. 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3,
  2. 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4 und
  3. 3. dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 5.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils darf 24 Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088066

alte Dokumentnummer

N5199658057J

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