Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Befähigungsprüfung für Arbeitsvermittler
§ 2.
- 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3,
- 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4 und
- 3. dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 5.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils darf 24 Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088066
alte Dokumentnummer
N5199658057J
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