§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Gegenstände der Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung besteht aus drei Teilen, wobei die ersten zwei Teile Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind und der dritte Teil Gegenstand praktischer Arbeiten ist.

(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse über Anatomie, Physiologie, allgemeine Pathologie, Hygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten dauern.

(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse der klassischen Massage sowie auf Kenntnisse der Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage, asiatischer Massagetechniken (zB Akupunktmassage), der Lymphdrainage sowie sonstiger gebräuchlicher Massagen zu erstrecken. Der zweite Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 70 Minuten und nicht länger als 100 Minuten dauern.

(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu erstrecken: Sicht- und Tastbefund, klassische Massage (Ganzkörper- und/oder Teilmassage), Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage, asiatische Massagetechniken (zB Akupunktmassage), Lymphdrainage sowie sonstige gebräuchliche Massagen. Der dritte Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als drei Stunden und nicht länger als vier Stunden dauern.

(5) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin) durch Zeugnisse nachweist.

Schlagworte

Sichtbefund, Ganzkörpermassage

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10007329

Dokumentnummer

NOR12079450

alte Dokumentnummer

N5199317143L

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