Gegenstände der Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung besteht aus vier Teilen, wobei die ersten drei Teile Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind und der vierte Teil Gegenstand praktischer Arbeiten ist.
(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Fußpfleger erforderlichen Kenntnisse über Anatomie, Somatologie, Dermatologie, Histologie, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde, Kräuterlehre, Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen, Veränderungen der Gefäße, Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Badezusätze und Pflegemittel, Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten dauern.
(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Fußpfleger notwendigen Kenntnisse über Fuß-, Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hühneraugen, Schwielen und Hornhaut, Behandlung von Hornhautrissen, Behandlung bei normalem Nagel und bei Holz-, Mykose- und eingewachsenem Nagel (ausgenommen Heilbehandlungen), Anlegen von Druckschutzverbänden, Salbenverbänden, Kompressen, Stützstrümpfen und Druckschutzpflastern (ausgenommen zu medizinischen Zwecken), Bezeichnung und Verwendung diverser Hilfsmittel, Anfertigen einer Orthese und einer Spange, Anwendung der Nagelprothetik, Kräuterbäder, Fuß- und Beinmassage, Behandlung des Schweißfußes und der übermäßig trockenen Haut, besondere Hygiene bei der Haut- und Nagelmykose, individuelle Anwendung der Instrumente und Instrumentenpflege (Schleifen und Abziehen sowie Klingenwechsel), richtige Wahl und Anwendung der Fräseransätze, Desinfektion und Sterilisation der Fräseransätze und Instrumente, Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Handmassage, individuelle Kundenberatung, Beratung für die Heimpflege sowie Kunden- und Verkaufsgespräche zu erstrecken. Der zweite Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 70 Minuten und nicht länger als 100 Minuten dauern.
(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Fußpfleger notwendigen Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung und Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, über das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und über das Sozialversicherungsrecht zu erstrecken. Der dritte Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Der vierte Teil der Prüfung hat sich auf die Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu erstrecken:
- - Sicht- und Tastbefund, Hautbild (Fuß- und Nageldeformationen und ihre Folgeerscheinungen).
- - Fußbäder: Zusätze, Sprudelbad, Schlick, Sauerstoff, Kräuter.
- - Fußpflegebehandlungen (ausgenommen Heilbehandlungen): komplette Behandlung, im besonderen auch bei Mykosenägeln, eingewachsenen Nägeln, Hühneraugen (Nagelbett-, Zwischenzehen-, Fußsohlenhühneraugen ua.), Behandlung von Fersenrissen, Entfernung von Hornhaut und Schwielen, besondere Behandlung des Schweißfußes sowie bei Haut- und Nagelmykose.
- - Spezialbereiche: Anfertigen einer Orthese, Anfertigen einer Nagelspange, Durchführen der Nagelprothetik.
- - individuelles Anlegen von Druckschutzverbänden, Salbenverbänden, Kompressen, Stützstrümpfen und Druckschutzpflastern (ausgenommen zu medizinischen Zwecken).
- - Fuß- und Beinmassage.
- - Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Handmassage.
- - Instrumentenhygiene und -pflege: Desinfektion, Sterilisation und Fräserbad, Schleifen und Abziehen der Instrumente sowie Klingenwechsel, Erkennen und Anwenden verschiedener Fräseransätze (mindestens zehn).
- Der vierte Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als sechs Stunden und nicht länger als acht Stunden dauern.
(6) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
(7) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
- 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
- nachweist.
Schlagworte
Apparatekunde, Fußbeurteilung, Hautbeurteilung, Fußmassage,
Hautmykose, Handpflege, Kundengespräch, volkswirtschaftlich,
Schriftverkehr, Sichtbefund, Fußdeformation,
Nagelbetthühnerauge, Zwischenzehenhühnerauge, Instrumentenpflege
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007095
Dokumentnummer
NOR12077205
alte Dokumentnummer
N5199013672J
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