Gegenstand der Prüfung
§ 2.
(1) Gegenstand der Prüfung sind praktische Arbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Demontieren,
- 2. Zuschneiden von Sohlenleder, Oberleder, Gummi, hartem und weichem Kunststoff,
- 3. Aufrauhen von Leder, Gummi und hartem und weichem Kunststoff,
- 4. Kleben von Leder, Gummi und hartem und weichem Kunststoff,
- 5. Fräsen,
- 6. Schleifen,
- 7. Schweißen,
- 8. Ausputzen,
- 9. Polieren,
- 10. Maschinnähen oder Handnähen,
- 11. Schärfen von Oberleder,
- 12. Ausballen,
- 13. Auswählen des erforderlichen Reparaturmaterials und der Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse.
- (2) Als Arbeitsproben sind auszuführen:
- 1. je ein Paar Damen- und Herrenabsätze,
- 2. ein Paar Herrenledersohlen,
- 3. ein Paar Herren- oder Damengummisohlen geklebt,
- 4. ein Paar Damenspitzen,
- 5. ein Paar Fersenfutter,
- 6. ein Paar Lederbrandsohlen,
- 7. ein Stück Seitenfleck,
- 8. Einarbeitung eines Zippverschlusses,
- 9. Einbau einer Gelenkfeder oder Gelenkplatte.
(3) Die Ausführung der praktischen Arbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
Schlagworte
Damenabsatz, Herrensohle
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007004
Dokumentnummer
NOR12076243
alte Dokumentnummer
N5198911711F
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