§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Gegenstand der Prüfung

§ 2.

(1) Gegenstand der Prüfung sind praktische Arbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Demontieren,
  2. 2. Zuschneiden von Sohlenleder, Oberleder, Gummi, hartem und weichem Kunststoff,
  3. 3. Aufrauhen von Leder, Gummi und hartem und weichem Kunststoff,
  4. 4. Kleben von Leder, Gummi und hartem und weichem Kunststoff,
  5. 5. Fräsen,
  6. 6. Schleifen,
  7. 7. Schweißen,
  8. 8. Ausputzen,
  9. 9. Polieren,
  10. 10. Maschinnähen oder Handnähen,
  11. 11. Schärfen von Oberleder,
  12. 12. Ausballen,
  13. 13. Auswählen des erforderlichen Reparaturmaterials und der Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse.
  1. 1. je ein Paar Damen- und Herrenabsätze,
  2. 2. ein Paar Herrenledersohlen,
  3. 3. ein Paar Herren- oder Damengummisohlen geklebt,
  4. 4. ein Paar Damenspitzen,
  5. 5. ein Paar Fersenfutter,
  6. 6. ein Paar Lederbrandsohlen,
  7. 7. ein Stück Seitenfleck,
  8. 8. Einarbeitung eines Zippverschlusses,
  9. 9. Einbau einer Gelenkfeder oder Gelenkplatte.

(3) Die Ausführung der praktischen Arbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

Schlagworte

Damenabsatz, Herrensohle

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007004

Dokumentnummer

NOR12076243

alte Dokumentnummer

N5198911711F

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