§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, außer Kraft getreten.

§ 2.

Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt

  1. 1. im Ausmaß von 3 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder
  2. 2. im Ausmaß von 2 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten oder
  3. 3. im Ausmaß von 1 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Baufachschule.

Schlagworte

Studienabschluß, Reifeprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006685

Dokumentnummer

NOR12072917

alte Dokumentnummer

N51981167680

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