§ 2.
Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt
- 1. im Ausmaß von 3 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder
- 2. im Ausmaß von 2 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten oder
- 3. im Ausmaß von 1 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Baufachschule.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch, Hochbau, Tiefbau
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006660
Dokumentnummer
NOR12072780
alte Dokumentnummer
N5198110011R
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