§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwölf Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Werbeberater notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Kundenabrechnung und innerbetriebliches Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung der Buchhaltung,
  2. 2. Lohnverrechnung und Kalkulation,
  3. 3. Absatzwirtschaft (insbesondere Produktgestaltung, Vertriebswege, Marktforschung, Sales Promotion, Public Relations),
  4. 4. Werbetechnik (insbesondere Werbemittelkunde, Herstellverfahren, Gestaltung, Werbemittelverteilung, Preise),
  5. 5. Werbeplanung (insbesondere Festlegung von Werbezielen, Budgetierung, Kreativtechniken, copy-Strategie, Mittel-, Zeit- und Kostenpläne).

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Werbeberater notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als dreißig Minuten und nicht länger als neunzig Minuten dauern.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

  1. 1. Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen, Kalkulation,
  2. 2. Absatzwirtschaft,
  3. 3. Werbetechnik,
  4. 4. Werbeplanung,
  5. 5. Psychologie der Werbung.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen:

Steuerrecht, Arbeitsrecht, einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht, einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Marken-, Muster- und Patentrecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Medienrecht.

(6) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Z 7 erfüllt, entfällt die schriftliche Prüfung und erstreckt sich die mündliche Prüfung nur auf das im Abs. 4 Z 5 angeführte Sachgebiet.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Betriebswirtschaftslehre, Rechtskunde, Planung, Markenrecht, Musterrecht

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10006593

Dokumentnummer

NOR12071837

alte Dokumentnummer

N5197811526S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)