§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel mit Schulbüchern für die 1. bis 8. Schulstufe

§ 2.

Die Befähigung für den auf den Kleinhandel mit Schulbüchern für die 1. bis 8. Schulstufe beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ist nachzuweisen durch

  1. 1. die im § 1 angeführten Belege oder
  2. 2. Zeugnisse über
  1. a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund der im § 1 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften ersetzt wird, und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973), hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im nicht im Sinne des § 5 beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel entfallen.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch, Praxis, Buchhandel, Kunsthandel

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006540

Dokumentnummer

NOR12071530

alte Dokumentnummer

N5197712315P

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