§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1977

Gegenstände der Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Filmproduktion notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2), filmwirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 3) sowie rechtlichen Kenntnisse (Abs. 4) zu erstrecken. Die Dauer der Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und fünfzig Minuten nicht überschreiten.

(2) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Produktionsplanung und der Kalkulation zu stellen.

(3) Hinsichtlich der filmwirtschaftlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Produktionstechnik einschließlich Unfallverhütung und Arbeitshygiene, des Einsatzes und des Verleihs zu stellen.

(4) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Urheberrecht, aus dem Steuerrecht, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus dem Sozialversicherungsrecht, sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Betriebswirtschaftslehre, Filmwirtschaft, Rechtskunde,

Hygiene, Planung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006537

Dokumentnummer

NOR12071483

alte Dokumentnummer

N5197711085Q

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