§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Spediteurprüfung

§ 2.

(1) Die Spediteurprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Spediteure notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und je zwei im Zusammenhang mit internationalen Speditionsgeschäftsfällen stehende Prüfungsaufgaben aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Schriftverkehr und Ausfertigung von Dokumenten,
  2. 2. Zahlungsverkehr und Kreditwesen,
  3. 3. Kalkulation unter Heranziehung der einschlägigen Tarife,
  4. 4. Kundenabrechnungen und innerbetriebliches Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung der Buchhaltung.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Spediteure notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

  1. 1. Funktionen und Organisation von Speditions- und Verkehrsunternehmen,
  2. 2. Handhabung aller einschlägigen Tarife,
  3. 3. Zahlungsverkehr, Kreditwesen, innerbetriebliches Rechnungswesen,
  4. 4. Verkehrsgeographie,
  5. 5. Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen Fachausdrücke,
  6. 6. Speditions-, Transport- und Haftpflichtversicherungswesen,
  7. 7. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen:

Steuerrecht, Zollrecht und Zollverfahrensrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Berufsausbildungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Wettbewerbsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen, straßenverkehrs-, eisenbahn-, schiffahrts- und luftverkehrsrechtliche Vorschriften, internationale Abkommen auf dem Gebiete des Güterverkehrs (wie CIM, CMR, ADR, AETR).

Schlagworte

Prüfungsstoff, Betriebswirtschaftslehre, Prüfungsdauer, Hygiene,

Speditionsunternehmen, Tarifwesen, Versicherungswesen, Rechtskunde

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006535

Dokumentnummer

NOR12071461

alte Dokumentnummer

N5197711051Q

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