§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Schriftgießer

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

§ 2.

(1) Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger) wird der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in den im § 1 Z 1 lit. a angeführten Lehrberufen auch durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch der Abteilung für Buch- und Illustrationsdruck oder der Abteilung für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.

(2) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches der im § 1 Z 2 lit. a angeführten Schule wird auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.

Schlagworte

Schulbesuch, Buchdruck, Matura

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006530

Dokumentnummer

NOR12071445

alte Dokumentnummer

N5197710008S

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