§ 2.
(1) Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger) wird der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in den im § 1 Z 1 lit. a angeführten Lehrberufen auch durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch der Abteilung für Buch- und Illustrationsdruck oder der Abteilung für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.
(2) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches der im § 1 Z 2 lit. a angeführten Schule wird auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.
Schlagworte
Schulbesuch, Buchdruck, Matura
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006530
Dokumentnummer
NOR12071445
alte Dokumentnummer
N5197710008S
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