§ 2 BEBV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2005

§ 2.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20003889

Dokumentnummer

NOR40061760

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