§ 2 BE-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.1997

§ 2.

(1) Die Gesellschaft hat die Erfüllung ihrer Aufgaben darauf auszurichten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Baudurchführung nach modernstem technischen Standard sowie ein leistungsfähiger, sicherer und wirtschaftlicher Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist. Bei der Wahl des Trassenverlaufes sind überdies die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Investitionsmitteleinsatzes zu beachten.

(2) Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen Trassierungsmerkmale sowie deren betriebliche Grundsätze einschließlich jener der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Arbeitsplatzgestaltung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Gesetzesnummer

10007874

Dokumentnummer

NOR12088684

alte Dokumentnummer

N5199710939U

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