§ 2.
(1) Die Gesellschaft hat die Erfüllung ihrer Aufgaben darauf auszurichten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Baudurchführung nach modernstem technischen Standard sowie ein leistungsfähiger, sicherer und wirtschaftlicher Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist. Bei der Wahl des Trassenverlaufes sind überdies die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Investitionsmitteleinsatzes zu beachten.
(2) Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen Trassierungsmerkmale sowie deren betriebliche Grundsätze einschließlich jener der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Arbeitsplatzgestaltung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026
Gesetzesnummer
10007874
Dokumentnummer
NOR12088684
alte Dokumentnummer
N5199710939U
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