§ 2 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Bestandteile der Auslandszulage

§ 2

(1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Die Auslandszulage besteht

  1. 1. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
  2. 2. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,
  3. 3. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
  4. 4. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.

(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.