§ 2 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 2. Genehmigungspflicht der Betriebsanlagen.

(1) Anlagen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung. Ausgenommen hievon sind jedoch, sofern die Genehmigungspflicht nicht durch andere Umstände begründet ist:

  1. 1. Anlagen, in denen nur ein Azetylenentwickler mit einer Karbidfüllung von höchstens 5 kg benützt wird und höchstens 20 kg Karbid vorrätig gehalten werden,
  2. 2. Anlagen, die der autogenen Metallbearbeitung dienen, wenn dort jeweils neben höchstens zwei Flaschen Sauerstoff höchstens zwei Flaschen Dissousgas mit höchstens je 40 l Inhalt vorhanden sind, und
  3. 3. Kleinverkaufsstätten, in denen höchstens 20 kg Karbid vorrätig gehalten werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch § 374 Abs. 1 Z 92 des BG BGBl. Nr. 50/1974)

(3) Das Ansuchen um die Genehmigung ist samt einem maßstäblichen Grundrißplan und einer Betriebsbeschreibung in dreifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Für Betriebsanlagen, für die nach den Bestimmungen dieser Verordnung eine Schutzzone vorgeschrieben ist, und auf Verlangen der Behörde für größere Anlagen ist überdies ein Situationsplan in dreifacher Ausfertigung anzufügen.

Schlagworte

Gas

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068423

alte Dokumentnummer

N5195110965P