§ 2.
Enthalten die im § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058400
alte Dokumentnummer
N4195011310Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
