§ 2 Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz und Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 2.

Für folgende Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes werden Vorzugszollsätze festgelegt:

Vorzugszollsatz in % des

Wertes bzw. in Schilling

Tarifnummer Warenbezeichnung 100 kg für Waren aus den

begünstigten Ländern der

Gruppe I Gruppe II

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09.04 Pfeffer der Gattung Piper, Paprika

der Gattung Capsicum und Pimente

der Gattung Pimenta:

A - Pfeffer:

1 - nicht zerkleinert frei frei

2 - gemahlen oder sonst zerkleinert 9 % 4 %

09.09 Anis, Sternanis, Fenchel, Koriander,

Kümmel, Feldkümmel und Wacholderbeeren:

B - andere:

1 - nicht zerkleinert frei frei

2 - gemahlen oder sonst zerkleinert 4 % 2 %

09.10 Thymian, Lorbeerblätter, Safran und

andere Gewürze:

B - Safran:

1 - nicht zerkleinert frei frei

2 - gemahlen oder sonst zerkleinert frei frei

C - Ingwer:

1 - nicht zerkleinert frei frei

2 - gemahlen oder sonst zerkleinert 9 % 4 %

21.02 Extrakte und Essenzen, aus Kaffee, Tee

oder Mate; Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Extrakte oder

Essenzen; geröstete Zichorie und

anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie

Extrakte daraus:

A - Extrakte aus Kaffee, fest 6 % frei

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025

Gesetzesnummer

10004407

Dokumentnummer

NOR12048362

alte Dokumentnummer

N3198417846R

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