Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2.
Folgende Waren sind von der Vorzugszollbehandlung gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes ausgenommen:
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
99 - - sonstige:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent
oder mehr
8703 -- Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich
für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als
solche der Nummer 8702), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10004600
Dokumentnummer
NOR12050198
alte Dokumentnummer
N3198817855R
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