§ 2 Ausnahmen von der Vorzugszollbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 2.

Folgende Waren sind von der Vorzugszollbehandlung gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes ausgenommen:

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

90 - andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten

(90) - andere:

91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

99 - - sonstige:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne:

A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

90 - andere:

A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der

Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent

oder mehr

8703 -- Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich

für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als

solche der Nummer 8702), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10004600

Dokumentnummer

NOR12050198

alte Dokumentnummer

N3198817855R

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