§ 2 Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.2016

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 2.

Nicht meldepflichtig gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:

  1. 1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
  1. a) Zierfische,
  2. b) domestizierte Ziervögel,
  3. c) domestiziertes Geflügel,
  4. d) Kleinnager und
  5. e) Kaninchen,
  1. 2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
  2. 3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.

Schlagworte

Haustier

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20009499

Dokumentnummer

NOR40180439

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)