§ 2 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1996

§ 2.

Personen, die gemäß § 1 lit. d in das Bundesgebiet einreisen, sind für die ohne unnötige Verzögerung vorzunehmende Durchreise durch das Bundesgebiet, längstens jedoch zu einem Aufenthalt von fünf Tagen, berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005962

Dokumentnummer

NOR12065452

alte Dokumentnummer

N4199637988L

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