Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Arbeiten im Posteingang und Postausgang erledigen,
- 2. Texte und Schriftstücke aufgrund von Vorgaben korrekt und formgerecht erstellen,
- 3. Bestände (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen) beschaffen und führen,
- 4. Arbeiten im Rahmen des Zahlungsverkehrs durchführen,
- 5. Arbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und sonstigen Verwaltungsangelegenheiten durchführen,
- 6. Termine koordinieren und überwachen, Besprechungen, Sitzungen und Dienstreisen vor- und nachbereiten,
- 7. Kunden oder Parteien anmelden, informieren und betreuen,
- 8. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 9. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 10. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003159
Dokumentnummer
NOR40049208
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