Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Kunden in Versicherungsangelegenheiten beraten und betreuen,
- 2. Arbeiten im Zusammenhang mit Mahnung, Klage und Inkasso durchführen,
- 3. an der Schadenaufnahme und Schadenprüfung mitwirken, Arbeiten in der Schadensabwicklung durchführen,
- 4. bei der Antragsannahme, -bearbeitung und Polizzenerstellung mitwirken,
- 5. Offerte ausarbeiten und berechnen,
- 6. Reklamationen bearbeiten,
- 7. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 8. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 9. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Antragsbearbeitung, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003158
Dokumentnummer
NOR40049203
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