§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Kunden in Versicherungsangelegenheiten beraten und betreuen,
  2. 2. Arbeiten im Zusammenhang mit Mahnung, Klage und Inkasso durchführen,
  3. 3. an der Schadenaufnahme und Schadenprüfung mitwirken, Arbeiten in der Schadensabwicklung durchführen,
  4. 4. bei der Antragsannahme, -bearbeitung und Polizzenerstellung mitwirken,
  5. 5. Offerte ausarbeiten und berechnen,
  6. 6. Reklamationen bearbeiten,
  7. 7. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  8. 8. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  9. 9. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Antragsbearbeitung, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003158

Dokumentnummer

NOR40049203

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